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AGB

AGB Klasse-Fensterstudio GmbH

1. ALLGEMEINES
1.1 Diese Bedingungen gelten für sämtliche Angebote, Auftragsbestätigungen,
Verkäufe, Lieferungen und Leistungen der KLFensterstudio
GmbH.
1.2 KL-Fensterstudio GmbH liefert ausschließlich auf Grundlage
der folgenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
2. AUFTRAGSÜBERNAHME
2.1 Angebote von KL-Fensterstudio GmbH sind freibleibend und
unverbindlich. Bestellungen des Käufers haben schriftlich oder in
elektronischer Form zu erfolgen, respektive durch Bezahlung einer
Anzahlungsrechnung. Der Vertrag kommt erst mit schriftlicher
Bestätigung der Bestellung oder durch Bezahlung der Anzahlung
vom Kunden wirksam zustande.
2.2 Die Auftragsbestätigung spezifi ziert abschließend alle vereinbarten
Leistungen. Weitere Leistungen von KL-Fensterstudio
GmbH (z.B. Pläne) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Auftragsbestätigung
und werden separat berechnet. Mündliche
Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen
Bestätigung durch KL-FensterstudioGmbH.
2.3 Die Auftragsbestätigung ist vom Käufer unverzüglich auf ihre
inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Allfällige Abweichungen
von der Bestellung sind längstens binnen 2 Tagen schriftlich zu
rügen, sonst gelten die in der Auftragsbestätigung enthaltenen
Lieferungen und Leistungen unwiderrufl ich als genehmigt.
2.4 Wird vom Käufer bei der Bestellung mehr fl ügeliger Fenster
keine spezifi sche Teilung vorgegeben, so erklärt er sich mit der
werkseitig vorgenommenen Teilung einverstanden.
2.5 Die Koppelung von Tür-Fenster-Kombinationen muss vom
Käufer angegeben werden, um eine eventuell gewünschte
Sprossenteilung der Elemente angleichen zu können. Gibt
der Käufer bei der Bestellung von Tür- und Fensterkombinationen
keine Koppelung an, so erklärt er sich mit der werkseitig
vorgenommenen Sprossenteilung einverstanden.
2.6 Stellt KL-Fensterstudio GmbH nach Auftragsbestätigung fest,
dass die Vermögensverhältnisse des Käufers so schlecht sind bzw.
geworden sind, dass die Ansprüche von KL-Fensterstudio GmbH
gefährdet erscheinen, so hat KL-Fensterstudio GmbH das Recht
vom Vertrag zurückzutreten oder ihre Leistung zu verweigern, bis
Zahlung erfolgt oder Sicherheit für ihre Ansprüche geleistet ist.
2.7 Alle Zeichnungen und technischen Unterlagen, die dem Käufer
von KL-Fensterstudio GmbH übergeben werden, bleiben Eigentum
von KL-Fensterstudio GmbH. Der Käufer darf diese Dokumente
nur mit schriftlicher Zustimmung von KL-Fensterstudio GmbH
ver vielfältigen oder an Dritte weitergeben. Zurückbehaltungsrechte
an solchen Unterlagen sind ausgeschlossen.
2.8 Urheberrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte werden
von KL-Fensterstudio GmbH im Zusammenhang mit Angeboten,
Verkäufen oder Lieferungen nicht übertragen oder zur Benutzung
überlassen.
3. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
3.1 Die Preise von KL-Fensterstudio GmbH verstehen sich netto ab
Lager (EXW), gemäß INCOTERMS 2000, ohne Abgaben, inklusive
Standard-Produktverpackung.
3.2 Für Preiskonditionen sind die Angaben in der Auftragsbestätigung
maßgebend. Alle Zahlungen müssen diesen entsprechend
geleistet werden.
3.3 Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise sind
Festpreise und werden bis zum Zeitpunkt der vereinbarten
Lieferung nicht geändert.
3.4 Bei Vertragsabschluss ohne ausdrückliche Vereinbarung des
Kaufpreises gilt der am Tag der Lieferung geltende Verkaufspreis
(laut Preisliste von KL-Fensterstudio GmbH) als vereinbart.
3.5 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist bei
Eingang der Auftragsbestätigung eine Anzahlung in der Höhe von
40 % des vereinbarten Kaufpreises und der offene Restbetrag vor
Lieferung bei Lieferaviso zur Zahlung fällig.
3.6 Rechnungen für Dienstleistungen sind sofort nach Fertigstellung
netto ohne Skonto zur Zahlung fällig.
3.7 Ein Leistungsverweigerungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen.
Dem Käufer steht kein Zurückbehaltungsrecht zu.
3.8 Wechsel und Schecks werden lediglich zahlungshalber und
nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung angenommen.
Diskont- und Wechselspesen hat der Käufer zu tragen.
3.9 Eine Aufrechnung durch den Käufer ist nur zulässig, wenn
und soweit eine Gegenforderung von KL-Fensterstudio GmbH
ausdrücklich schriftlich für unbestritten erklärt oder rechtskräftig
festgestellt ist.
3.10 Stundungen und Kreditierungen sind nur bei schriftlicher
Vereinbarung wirksam. Auf Verlangen hat der Käufer eine ausreichende
Sicherstellung für den kreditierten Kaufpreis zu
gewähren. Unterbleibt die verlangte Sicherstellung oder erscheint
die eingeräumte Zielgewährung aus anderen Gründen nicht mehr
gerechtfertigt, so ist die KL-Fensterstudio GmbH zur Fälligstellung
der gesamten Forderung berechtigt.
3.11 Wird ein Zahlungstermin nicht eingehalten, kann KL-Fensterstudio
GmbH seine Forderungen - unabhängig etwaiger Zahlungsvereinbarungen
- sofort fällig stellen.
3.12 Bei Verzug des Käufers ist KL-Fensterstudio GmbH berechtigt,
Verzugszinsen (Basiszinssatz) in der Höhe von 8 % über dem jeweiligen
Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu verrechnen.
3.13 Der Käufer verpfl ichtet sich, für den Fall des Zahlungsverzugs,
KL-Fensterstudio GmbH sämtliche Mahnspesen, insbesondere
jene eines Inkassoinstituts oder Rechtsanwalts, zu ersetzen.
4. LIEFERFRISTEN UND LIEFERUNG
4.1 Von KL-Fensterstudio GmbH genannte Lieferfristen sind
freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermin vereinbart
werden. Die Lieferfristen beginnen frühestens mit dem Tag
der Auftragsbestätigung durch KL-Fensterstudio GmbH jedoch
nicht vor endgültiger Klärung aller technischen Lieferdetails und
fi nanzieller Voraussetzungen zu laufen. Die vereinbarte Lieferfrist
verlängert sich - unbeschadet der Rechte von KL-Fensterstudio
GmbH aus dem Verzug des Käufers - um den Zeitraum, um den
der Käufer mit seinen Verpfl ichtungen in Verzug ist; dies gilt
sinngemäß, wenn ein Liefertermin vereinbart ist. Bei späteren
Abänderungen des Vertrages, welche die Lieferfrist beeinfl ussen
können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, sofern nicht
schriftlich besondere Vereinbarungen getroffen werden.
4.2 KL-Fensterstudio GmbH ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen
vorzunehmen und darüber Teilrechnungen zu legen.
4.3 Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Verspätung auf
Grund von Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
4.4 Ereignisse höherer Gewalt und sonstige Ereignisse, die
nicht in der Sphäre von KL-Fensterstudio GmbH liegen, wie
insbesondere Lieferverzögerungen bei einem Vorlieferanten von
KL-Fenster studio GmbH sowie Streiks, Aussperrungen und sonstige
Umstände, welche KL-Fensterstudio GmbH die Lieferung
wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen
KL-Fensterstudio GmbH noch offene Lieferzusagen zu stornieren
oder die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zu verlängern.
Im letzten Fall kann der Käufer von KL-Fensterstudio GmbH die
Erklärung verlangen, ob KL-Fensterstudio GmbH vom Vertrag
zurücktritt oder innerhalb angemessener Frist liefert. Erklärt sich
KL-Fensterstudio GmbH nicht innerhalb angemessener Frist, so
kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
1.1 ALLGEMEINE VERKAUFS-UND LIEFERBEDINGUNGEN
4.5 Die Verpackung der Ware erfolgt nach Ermessen von
KL- Fensterstudio GmbH und wird nicht zurückgenommen. Griffe
und Zu behörteile werden lose beigepackt.
4.6 KL-Fensterstudio GmbH hat ihre Pfl icht erfüllt und Gefahrenübergang
auf den Käufer tritt ein:
4.6.1 bei Lieferung ab Werk und bei vereinbarter Abholung mit der
Meldung der Versandbereitschaft,
4.6.2 bei Lieferung mit vereinbarter Zusendung mit Auslieferung
der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur
Versendung bestimmte Person oder Anstalt.
4.6.3 bei Lieferung mit vereinbarter Montage mit Beendigung der
von KL-Fensterstudio GmbH vereinbarungsgemäß durchzuführenden
Montagearbeiten.
4.7 Der Käufer verpfl ichtet sich zur Annahme der von KL-Fensterstudio
Gmbh zum vereinbarten Zeitpunkt bereitgestellten Ware.
Auch wenn der Käufer die vertragsmäßig bereitgestellte Ware zum
vertraglich vereinbarten Zeitpunkt nicht annimmt, gilt der Vertrag
seitens KL-Fensterstudio GmbH als erfüllt. KL-Fensterstudio GmbH
ist bei nicht fristgerechter Abnahme der Ware durch den Käufer
berechtigt, die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des
Käufers vorzunehmen und weiters von diesem den tatsächlich
erlittenen Schaden und den entgangenen Gewinn zu begehren.
4.8 Bei Versendung von Waren kann KL-Fensterstudio GmbH die
Beförderungsmittel und den Versandweg unter Ausschluss jeder
Haftung auswählen. Dieser Ausschluss gilt nicht soweit KL-Fensterstudio
GmbH grob fahrlässig gehandelt hat.
4.9 Für die freie Zufahrt zur Baustelle sowie für eine angemessene
Abstellfl äche für die gelieferte Ware ist vom Käufer zu sorgen.
Weiters ist vom Käufer ausreichendes Entladepersonal bereit zu
stellen bzw. ist dafür zu sorgen, dass eine zur Leistungsannahme
befugte Person am Zustellort anwesend ist.
4.10 Sollten die Montagearbeiten nicht von KL-Fensterstudio
GmbH durchgeführt werden z.B. durch Saisonal bedingte
Überlastung oder Personalengpässe können keine Ansprüche an
KL-Fensterstudio GmbH gestellt werden bei Vertragsrücktritt.
5. EIGENTUMSVORBEHALT
5.1 Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung
zwischen KL-Fensterstudio GmbH und dem Käufer Eigentum von
KL-Fensterstudio GmbH. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des
Kaufpreises bei KL-Fensterstudio GmbH.
5.2 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im
normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Jede sonstige Verfügung,
insbesondere eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder
Sicherungszession ist ihm jedoch nicht erlaubt. Pfändungen oder
andere Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind KL-Fensterstudio
GmbH unverzüglich mitzuteilen.
5.3 Sämtliche Forderungen, die dem Käufer aus der Weiterveräußerung
der Ware an Dritte erwachsen, tritt der Käufer schon jetzt
an KL-Fensterstudio GmbH ab. KL-Fensterstudio GmbH nimmt
diese Abtretung an. Der Käufer hat Namen und Anschrift des Abnehmers
sowie die Höhe seiner Forderungen KL-Fensterstudio

GmbH über Verlangen bekannt zu geben und KL-Fensterstudio
GmbH die zur
Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Rechte
erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszufolgen.
Der Käufer verpfl ichtet sich, die Abtretung unverzüglich in seinen
Büchern zu vermerken und den Abnehmer der Vorbehaltsware von
der Abtretung zu verständigen.
5.4 Bei einem Barverkauf der Vorbehaltsware hat der Käufer den
Veräußerungspreis gesondert zu verwahren und sofort in Höhe
der noch aushaftenden Forderungen an KL-Fensterstudio GmbH
abzuliefern.
6. STORNO, ÄNDERUNGEN, UMTAUSCH
6.1 Eine Stornierung des Vertrages oder eines Vertragsteiles nach
Auftragsbestätigung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Erfolgt
dennoch eine Stornierung des Vertrages oder eines Vertragsteiles
auf Grund einer Zustimmung von KL-Fensterstudio GmbH vor
Produktionsbeginn, ist der Käufer verpfl ichtet, eine Stornogebühr
in Höhe von 40 % des für die stornierte Ware vereinbarten Preises
zu bezahlen.
6.2 Je nach Fortschritt des Auftrages bestehen gewisse
Änderungsmöglichkeiten der Bestellung. Diese sind kostenpfl
ichtig. Bereits bestätigte Liefertermine können bei Änderungen
jedoch nicht aufrecht erhalten werden.
6.3 Ein Umtausch der Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Für den Fall, dass KL-Fensterstudio GmbH dem Umtausch von
Normerzeugnissen ausnahmsweise schriftlich zustimmt, stellt
KL-Fensterstudio GmbH dem Käufer eine Manipulationsgebühr in
der Höhe von 5 % des für die umgetauschte Ware vereinbarten
Preises in Rechnung. Als Normerzeugnisse gelten ausnahmslos
Lager fenster, die mit keinerlei zusätzlichen Konstruktionen (wie
z.B. Rolläden, Führungsschienen, Bohrungen für Fensterbalken)
versehen sind. Konfektionierte Fenster werden von KL-Fensterstudio
GmbH in keinem Fall zurückgenommen.
7. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
7.1 Die Gewährleistung für von KL-Fensterstudio GmbH gelieferte
Fenster und Türen richtet sich nach den allgemeinen Qualitätsrichtlinien
der Bundeswirtschaftskammer sowie den Bestimmungen
des ABGB. Mängel die in Folge nicht ausreichender Pfl ege, nicht
fachgerechter Montage oder Weiterverarbeitung entstehen, sind
von der Haftung ausgeschlossen. Diesbezüglich gilt die ÖNORM B
5305 - Fensterinstandhaltung - als verbindlich.
7.2 Die Ware ist bei Übernahme unverzüglich auf Vollständigkeit
und Mängelfreiheit zu kontrollieren. Mängelrügen hat der Käufer
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Kalendertagen,
in jedem Fall jedoch vor Einbau und Montage der Ware, schriftlich
geltend zu machen. Bei Mängel, die erst bei Einsatz der Produkte
erkennbar werden, endet die Rügefrist spätestens nach einem
Monat, nachdem die Produkte das Lager von KL-Fensterstudio
GmbH verlassen haben. Ersatz bei Glasbruch kann nur gewährt
werden, wenn dieser bei Anlieferung auf dem Lieferschein vermerkt
wird. Spätere Glasbruchreklamationen können nicht mehr
anerkannt werden.
7.3 Nachweislich fehlerhaft ab Werk gelieferte Waren werden bei
rechtzeitiger Rüge nach Wahl von KL-Fensterstudio GmbH ausschließlich
7.3.1 an Ort und Stelle oder an einem anderen Ort nach Wahl von
KL-Fensterstudio GmbH behoben,
7.3.2 kostenlos ausgetauscht (die ausgetauschten Teile gehen in
das Eigentum von KL-Fensterstudio GmbH über).
7.3.3 zwecks Reparatur ins Werk KL-Fensterstudio GmbH retour
geholt.
7.4 Reparaturen, die ohne Einverständnis von KL-Fensterstudio
GmbH durch den Käufer selbst oder durch einen Dritten vorgenommen
werden, können KL-Fensterstudio GmbH nicht angelastet
werden, und somit erlischt der Anspruch auf Gewährleistung für
von KL-Fensterstudio GmbH gelieferte Produkte.
7.5 KL-Fensterstudio GmbH hat dem Käufer keinen Schadenersatz
zu leisten. Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht für Schäden,
die von KL-Fensterstudio GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht wurden.
7.6 Insbesondere werden Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit
der Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung,
aus Verschulden bei Vertragsabschluß oder aus unerlaubter
Handlung ausgeschlossen. Der Käufer hat in solchen Fällen unter
Ausschluss aller anderen Ansprüche, insbesondere auch solcher
nach 7.5, ein Rücktrittsrecht.
7.7 Durch die Mängelbehebung wird die Gewährleistungsfrist
nicht verlängert.
7.8 Der Käufer ist für die Richtigkeit der von ihm angegebenen
Maße selbst verantwortlich, ebenso für die technisch einwandfreie
Lösung der von ihm vorgelegten Pläne und Zeichnungen.
7.9 Es gilt ausdrücklich als vereinbart, dass der Hersteller dem
Kunden nur für Ersatz bzw. Instandsetzung der mangelhaften
Ware (Teile) haftet, und dass der Kunde keinen Anspruch auf
Wandlung oder Preisminderung hat. Ein Schadenersatzanspruch
besteht nur bei grobem Verschulden des Herstellers, nicht allerdings
für Mängelfolge- oder sonstige Begleitschäden, ebenso
nicht für Betriebsausfall oder sonstige, mittelbare Schäden.
7.10 Die von KL-Fensterstudio GmbH angeführten Gewährleistungsfristen
beginnen mit dem Auslieferungsdatum entsprechend
den Unterlagen der Firma KL-Fensterstudio GmbH.
7.11 Alle Beschlagsvarianten sind für „Feineinstellungen“ ausgerüstet.
Diese Feineinstellung ist als Teil der Montageleistung von
der Montagefi rma durchzuführen. Die Hersteller
Montage- und Einstellrichtlinien sind in jedem Falle, insbesondere
bei Selbstmontage, einzuhalten.
7.12 Montagemängel und alle hieraus resultierenden Fehlfunktionen
sind ausschließlich von der betreffenden Montagefi
rma zu vertreten, und fallen nicht in die Hersteller Garantien.
7.13 Die Garantie und Gewährleistung gilt, sofern die in den
einschlägigen technischen Normen und Standards üblichen
Belastungen nicht überschritten werden. Bei unüblichem
Produkteinsatz oder unüblicher Produktverwendung entfällt die
Garantie zur Gänze.
8. GARANTIE
8.1 Allgemeines
8.1.1 KL-Fensterstudio GmbH übernimmt keine Garantie für
Abverkaufselemente, die auf den Verkaufspapieren als solche ausdrücklich
gekennzeichnet sind.
8.1.2 Eventuelle Garantieansprüche entbinden den Käufer nicht
von seinen Zahlungsverpfl ichtungen.
8.1.3 Garantieleistungen können erst nach vollständiger Bezahlung
beansprucht werden.
8.1.4 Alle Garantiefristen schließen die gesetzlichen Gewährleistungsfristen
ein, so dass letztere (spätestens) mit Ablauf der
Garantie erlöschen.
8.1.5 Bei von uns nur gelieferten Fenstern, die durch unsachgemäße
Montage und Hantieren mit spitzen Gegenständen
beschädigt werden, erlischt die Garantie und kann nicht mehr
geltend gemacht werden.
8.1.6 Mit jeder von KL-Fensterstudio GmbH getätigten Fenster-
1.1 ALLGEMEINE VERKAUFS-UND LIEFERBEDINGUNGEN KL-Fensterstudio GmbH
lieferung bekommen Sie eine Einbauanleitung, die exakt in
allen Punkten bei der Montage eingehalten werden muss. Schäden
oder Einstellarbeiten, die durch unsachgemäße Montage
und Nichteinhaltung der Einbauanleitung entstehen, sind von
der Garantie ausgeschlossen und werden als Servicearbeit in
Rechnung gestellt.
8.1.7 Fenster werden werkseitig voreingestellt. Durch unsachgemäße
Montage durch den Käufer kann jedoch eine Nacheinstellung
erforderlich sein, welche von KL-Fensterstudio GmbH als
Servicearbeit in Rechnung gestellt wird.
8.1.8 Bei Einstell- oder Servicearbeiten hat der Käufer für einen
freien Zugang zu den Fensterelementen zu sorgen. Alle hinderlichen
Gegenstände wie z.B. Gardinen, Möbelstücke, etc. müssen
vom Käufer entfernt werden. Ebenfalls ist für eine vollfl ächige
Abdeckung des Bodens zu sorgen. Sollte dies nicht der Fall sein,
kann KL-Fensterstudio GmbH für eventuell entstehende Schäden
nicht zur Verantwortung gezogen werden.
8.1.9 KL-Fensterstudio GmbH gewährt lt. Hersteller 3 Jahre
Garantie auf die Funktion der Fenster oder der Türen bei Einhaltung
der Hersteller-Pfl ege-, Service- und Montagerichtlinien.
8.1.10 Die angeführten Garantieleistungen beziehen sich ausschließlich
auf das jeweilige Einzelelement. Werden zwei oder
mehr Einzelelemente zu durchgehenden Fenster-/Türfl ächen
verbunden, bedarf dies einer gesonderten Zustimmung der
Herstellerfi rma. Ungeachtet dessen, entfällt jeglicher Garantieanspruch
dann, wenn die Verbindung einzelner Elemente nicht
fach- und sachgerecht erfolgt ist bzw. nicht dem technischen
Standard entspricht.
8.1.11 Die Montage erfolgt durch die von Ihnen beauftragte Firma.
8.2 Kunststoff und Aluminium
8.2.1 Die Herstellerfi rma gewährt 8 Jahre Garantie gegen die
Verfärbung weißer Kunststoff-Wohnraumfenster nach Prüfverfahren
DIN 53387 (Xenon-Test bei künstlicher Bewitterung), wobei
höchstens die Stufe 3 des Graumaßstabes nach DIN 54001 zulässig
ist. Für Veränderungen des Erscheinungsbildes der Oberfl äche,
in Folge von Verschmutzungen, besteht keine Garantie. Die Garantie
gilt, wenn folgende Punkte beachtet werden:
a. Außenliegende Bauteile sind einer sehr starken Beanspruchung
durch aggressive Umwelteinfl üsse ausgesetzt. Es kann zu
Ablagerungen durch Industrieabgase, aggressivem Feinstaub/
Pollenstaub und saurem Regen kommen. Durch Regen und Tauwasser
können diese Ablagerungen die Oberfl äche verätzen,
und das Aussehen beeinträchtigen. Darum sollten Sie diese Verschmutzungen
auf der Außenseite Ihrer Kunststofffenster, laut
Anleitung der Hersteller-Pfl egerichtlinien, entfernen.
b. Oberfl ächenschäden, verursacht durch aggressive bzw.
scheuernde Reinigungsmittel, sind von der Garantieleistung
ausgenommen.
c. Verfärbungen auf weißen Kunststoffoberfl ächen, hervorgerufen
durch chemische Reaktionen (z.B. durch Zinkpartikelablage
von Eternitfassaden oder Eternitfensterbänken) sind nicht
Gegenstand der Garantie.
8.2.2 Kunststofffenster sind bei Lagerung vor direkter Sonneneinstrahlung
zu schützen.
8.2.3 Die Herstellerfi rma gewährt 5 Jahre Garantie gegen
Verfärbung und Rissbildung von oberfl ächenfolienbeschichteter
Fenster- und Türprofi le aus PVC, wobei maximal die Stufe drei des
Graumaßstabes nach DIN 54001 zulässig ist.
8.2.4 Drei Jahre Garantie werden von der Herstellerfi rma gegen
Verfärbung und Rissbildung von Oberfl ächen bei Rollladenprofi
len aus Kunststoff gewährt. Es ist maximal die Stufe des
Graumaß stabes nach DIN 54001 zulässig.
8.2.5 Es wird 3 Jahre Garantie auf die Funktion des Fensters bzw.

des Türbeschlages, unter Einhaltung der Hersteller-Montage- und
Wartungsrichtlinien, gewährt.
8.2.6 Schutzfolien sind sofort nach dem Einschäumen der
Elemente abzuziehen. Bei Zwischenlagerungen ist die Folie
spätestens nach vier Wochen zu entfernen.
8.3 Holz
8.3.1 Holzfenster, die ohne geeignete Endbeschichtung
(Dickschichtlasur) bestellt werden, werden ohne Zwischenschliff
geliefert, und es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass laut
ÖNORM B 5303 eine geeignete Oberfl ächenbeschichtung gemäß
ÖNORM B 2230 Teil 1 vom Käufer selbst vorzunehmen ist, da
Imprägnierungen allein keinen ausreichenden Schutz des Holzes
bieten. Für alle Reklamationen, Mängel oder Schadenersatzforderungen,
die aufgrund des Fehlens einer geeigneten Beschichtung
mittelbar oder unmittelbar in Zusammenhang stehen, haftet die
Herstellerfi rma nicht.
8.3.2 Bei den Holzarten Lärche, Oregon und Kiefer kann es zu
Harzaustritten kommen. Diese Harzaustritte sind naturbedingt
und können vom Hersteller nicht beeinfl usst werden und begründen
daher keinen Gewährleistungsanspruch. Bei fertig lackierten
Holzelementen sind durch den natürlichen Werkstoff Holz, bedingt
Farbabweichungen möglich und stellen keinen Reklamationsgrund
dar.
8.3.3 Holzfenster sind witterungsgeschützt in einem trockenen
Raum bei einer max. Luftfeuchtigkeit von 50 % zu lagern.
8.3.4 Bei bereits eingebauten Holzfenstern sind bei Innenputz und
Estricharbeiten die Flügel auszuhängen und in trockenen Räumen
zwischenzulagern, da es durch die hohe Luftfeuchtigkeit bei
diesen Arbeiten zu Verziehungen der Flügel kommen kann.
8.3.5 Holz - Lasuren: Aus spritztechnischen Gründen ist es
möglich, dass einzelne Bestandteile eines Elementes (z.B. Glasleiste,
Sprosse, o.ä.) geringfügige Farbabweichungen aufweisen.
Diese Unterschiede stellen keinen Reklamationsgrund dar. Dies
gilt im speziellen auch für Sonderlasuren, für welche vor Auftragserteilung
ein Lasurmuster angefertigt wurde. Des weiteren ist bei
Sonderlasuren auch eine geringfügige Gesamtabweichung im
Farbton aufgrund des Größenunterschiedes zwischen Handmuster
und fertigem Element möglich. Dieser Umstand stellt keinen
Reklamationsgrund dar.
8.3.6 Zum Reinigen der Holzoberfl ächen dürfen keine aggressiven,
lösenden oder scheuernden Reinigungsmittel verwendet
werden. Um Schäden zu vermeiden sind daher salmiak- oder alkoholhältige
bzw. ätzende Reiniger zu vermeiden.
8.4 Aluminium
8.4.1 Der Hersteller gewährt 5 Jahre Garantie für eloxierte Oberfl
ächen nach Ö-Norm C 2531 und Pulverbeschichtung laut ÖLIbzw.
GSB-Richtlinien, bei einer Grundreinigung sowie zwei Mal
jährlicher Reinigung nach GRM-Richtlinien (Gütegemeinschaft
für die Reinigung von Metallfassaden).Vergleichsbasis ist der
nach DIN 67 530 ermittelte Glanzgrad, der mindestens 30 % des
ursprünglichen Wertes beträgt.
8.4.2 Zum Reinigen der Oberfl ächen müssen Neutralreiniger
eingesetzt werden, die keinen schädlichen Einfl uss auf Oxid- oder
Pulverbeschichtung haben.
8.4.3 Für nicht PVD-beschichtete Messingdrücker gibt es keine
Oberfl ächen-Garantie.
8.4.4 Farbunterschiede an Eloxierungen und Pulverbeschichtungen
bei Sprossen zueinander und Sprossen zu dem jeweiligen
Fensterrahmen sowie bei Aluprofi len und Rolloschienen, sind
herstellungs- bzw. materialbedingt und stellen keinen Reklamationsgrund
dar.
8.4.5 Abweichungen oder leichte Farbunterschiede bei Holzstrukturen
von Aluminiumschalen sind produktionsbedingt, um eine
holzähnliche Strukturierung zu erlangen, und stellen somit keinen
Reklamationsgrund dar.
8.4.6 Schutzfolien sind sofort nach dem Einschäumen der
Elemente abzuziehen. Bei Zwischenlagerungen ist die Folie
spätestens nach vier Wochen zu entfernen.
8.5 Glas
8.5.1 Der Hersteller gewährt bei Isolierglaselementen (2fach- oder
3fach-Verglasung) 5 Jahre Garantie gegen Kondenswasserbildung
im Scheibenzwischenraum. Glas als unterkühlte Schmelze gehört
zu den spröden Materialien, die keine plastische Verformung (wie
z.B. Metalle) zulassen. Bei Überschreiten der Elastizitätsgrenze
durch thermische und / oder mechanische Einwirkungen führt dies
unmittelbar zum Scheibenbruch. Bei unsachgemäßer Behandlung
kann keine Garantie übernommen werden.
8.5.2 Systembedingt ist es aufgrund der Dimensionierung des
Glaszwischenraumes, des Querschnittes, der Art der Kreuzverbindungen
und der dabei auftretenden Toleranz nicht möglich,
eine völlig steife Innensprossenverbindung bzw. Scheinstegverbindung,
die eine Scheibenberührung bei Erschütterung verhindert,
herzustellen. Beim Öffnen und Schließen der Fenster,
aber auch bei Erschütterungen durch den Straßenverkehr kann
es zu Klirreffekten kommen. Diese sind aufgrund der technischen
Gegebenheiten kein Reklamationsgrund.
8.5.3 Durch Sonneneinstrahlung bzw. durch die Änderung des
äußeren barometrischen Druckes kann es zu Ausbauchungen
oder Einbuchtungen der Glasscheiben kommen. Diese aufgrund
physikalischer Erscheinungen entstehenden Effekte
liegen außerhalb unseres Einfl ussbereiches und sind daher kein
Reklamationsgrund.
8.5.4 Bei lsoliergläsern können vereinzelt in der Ansicht mehroder
minderstarke Farbeffekte in Ring- oder Streifenform auftreten.
Diese sind auf eine außerordentliche Planparallelität der
einzelnen Glasscheiben zurückzuführen. Diese Interferenzerscheinungen
sind produktionsbedingt, da eine optimale Planparallelität
der Glasscheiben aus Gründen einer verzugsfreien Durchsicht
gefordert wird und stellen somit keinen Reklamationsgrund dar.
8.5.5 Bei 3-fach-lsolierglas werden die Lichtstrahlen durch sechs
Glasoberfl ächen gebrochen bzw. abgelenkt, wodurch es speziell
bei Nacht zu mehrfacher Spiegelung bestimmter Gegenstände
kommen kann. Es handelt sich hier um das rein physikalische Phänomen
der Lichtbrechung und stellt keinesfalls einen Reklamationsgrund
dar. Für allgemeine visuelle Prüfungen von Isolierglas
gilt die Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Glashandwerkes
Hatamar oder die Ö-Norm 3714.
8.5.6 Zwischen Heizkörper und lsolierglas muß ein Mindestabstand
von 30 cm in der Höhe eingehalten werden, um schädliche
Belastungen an der Verglasungseinheit zu vermeiden. Gleichzeitig
sollte der Heizkörper dem Breitenmaß der Isolierglas- Einheit
entsprechen, um eine gleichmäßige Erwärmung der Scheibe
zu gewährleisten. Bei Unterschreitung des oben angeführten
Heizkörperabstandes muss aus Sicherheitsgründen ein Strahlenschutz
dazwischengeschalten sein, da der Herstelller ansonsten
keine Garantie für das lsolierglas übernimmt.
8.5.7 Produktionsbedingt kann es bei Glasscheiben zu Einschlüssen,
Blasen, Punkten, Flecken, Strichen und Ähnlichem kommen,
wobei bei einer Glasfl äche kleiner gleich 1 m2 max. 4 Stk. mit je
max. 3 mm Durchmesser und bei Scheiben, die größer als 1 m2
sind, max. 1 Stk. mit je max. 3 mm Durchmesser je umlaufendem
Meter Kantenlänge erlaubt sind.
8.5.8 Kondensation auf der äußeren Scheibenoberfl äche tritt
vereinzelt bei Fenstern mit hochwärmegedämmten Scheiben am
frühen Morgen bei hoher Luftfeuchtigkeit der Außenluft auf. Die
Ursache liegt darin, dass die Oberfl ächentemperatur der äußeren
Scheibe des Wärmefunktionsglases nachts wegen der hohen
Wärmedämmung unter die Außentemperatur fällt. Dies bedeutet,
die Innentemperatur greift bei den hochwärmegedämmten Isolierscheiben
kaum noch auf die Außenscheibe durch. In den frühen
Morgenstunden kann es dann vorkommen, dass die Außenluft
sich etwas schneller erwärmt als die äußere Fensterscheibe.
Wegen der hohen Luftfeuchtigkeit kommt es dann zur Kondensation
auf der Außenscheibe. Mit zunehmender Erwärmung der
Scheibe verschwindet der Beschlag wieder. Diese Erscheinung bei
unserem Wärmefunktionsglas ist ein Beweis für die ausgezeichnete
Wärmedämmung. Eine Kondensatbildung sowohl auf der
Außen- als auch auf der Innscheibe einer Isolierglaseinheit ist also
physikalisch bedingt und kann deshalb nicht als Beanstandung
anerkannt werden.
8.5.9 Benetzbarkeit der Glasoberfl äche durch Feuchte: Die
Benetzbarkeit der Glasoberfl äche kann durch Abdrücke von Rollen,
Fingern, Etiketten, Papier-maserungen, Vakuumsaugern,
durch Glättmittel oder Gleitmittel unterschiedlich sein. Bei feuchten
Glasoberfl ächen infolge Beschlagbildung, Regen oder Reinigungswasser
kann die unterschiedliche Benetzbarkeit sichtbar
werden. Derartige Erscheinungen sind charakteristische Merkmale
und nicht reklamationsfähig.
8.5.10 Glas - Eigenfarbe
Aufgrund laufender Verbesserungen seitens der Glasindustrie
beim Beschichtungsprozess von Wärmefunktionsgläsern, ist
es möglich, dass bei Nachbestellungen die Eigenfarbe der
Verglasungen geringfügig differiert. Dieser Umstand ist vom Hersteller
nicht beeinfl ussbar und stellt daher keinen Reklamationsgrund
dar.
8.5.11 Spannungsrisse können materialspezifi sch nicht ausgeschlossen
werden und stellen daher keinen Reklamationsgrund
dar. Spannungsrisse bei eingebauten Fenstern sind von der
Garantie und Gewährleistung ausgeschlossen. Hinweis - siehe
Qualitätsrichtlinien der Fensterplattform
8.5.12 Glasabstandhalter. Die erlaubte Paralitätstoleranz in Bezug
auf die Glaskante beträgt ± 2,5 mm. Bei Sonderelementen gilt
dieser Grenzwert nicht.
8.5.13 Butyl darf um 1 mm, an zwei Stellen mit einer Breite von
2 mm und einer Länge von 10 mm in den Scheibenzwischenraum
ragen.
8.5.14 Generell erfolgt die Prüfung der Verglasungseinheit auf
Mängel in einem Abstand von ca. 1 m aus einem Betrachtungswinkel,
welcher die allgemein übliche Raumnutzung entspricht.
Geprüft wird bei diffusem Tageslicht (z.B. bedeckter Himmel),
ohne direkter Sonneneinstrahlung und künstlicher Beleuchtung.
9. CONTAINER/WECHSELAUFBAUTEN, PALETTEN
Stellt KL-Fensterstudio GmbH dem Käufer einen Container/Wechselaufbau
zur Verfügung, dann gelten die folgenden Punkte:
9.1 Für etwaige behördliche Genehmigungen für die Aufstellung
des Containers/Wechselaufbaus ist der Käufer verantwortlich.
9.2 Wasser, Schnee und Eis sind unverzüglich vom Container/
Wechselaufbau zu entfernen.
9.3 Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass Wechselaufbauten nur auf
hiefür geeignetem Untergrund abgestellt werden. Der Abstellplatz
ist so zu wählen, dass der Container/Wechselaufbau keine Behinderung,
welcher Art auch immer, darstellt. Die Zufahrt zum Abholen
des Container/Wechselaufbaues muss ständig gegeben sein.
9.4 Der Wechselaufbau ist nach jeder Entladung ordnungsgemäß
zu verschließen (d.h. die Plane muss mit der Zollschnur befestigt
und die Planenlatten müssen eingehängt sein, die Bordwände
dürfen nicht ausgehängt werden).
9.5 Durch den Käufer bzw. dessen Kunden verursachte
Reparaturarbeiten am Container/Wechselaufbau werden dem
Käufer in Rechnung gestellt.
9.6 Abfälle bzw. Verpackungsmaterialien werden von KL-Fensterstudio
GmbH nicht zurückgenommen. Die Entsorgung von
Altfenstern ist vom Käufer selbst über das Recycling-System
für Altfenster vorzunehmen; die Entsorgung von Einwegverpackungsmaterialien
über das ARA-System. Beinhalten retournierte
Container/Wechselaufbauten bzw. Palette, Altfenster, Einwegverpackungen,
Schutt oder sonstige Abfälle, verrechnet der
Hersteller dem Käufer die dafür anfallenden Entsorgungskosten.
9.7 Werden KL-Fensterstudio GmbH-Container/Wechselaufbauten
bzw Paletten stark verunreinigt an KL-Fensterstudio GmbH zurückgestellt,
wird KL-Fensterstudio GmbH dem Käufer die Kosten für
den Reinigungsaufwand in Rechnung stellen.
9.8 Werden Lieferungen von Elementen mittels Metalltransportpaletten
durchgeführt, die beim Kunden verbleiben, so wird die
Übernahme und die Zurücknahme dieser Transportpaletten in
einem Palettenbuch vermerkt. Dieses Palettenbuch wird vom LKWFahrer
geführt und beidseitig unterschrieben.
10. GERICHTSSTAND UND ERFÜLLUNGSORT
10.1 Für sämtliche Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit
diesem Vertrag, einschließlich dessen Zustandekommen, Anfechtung
oder Nichtigkeit gilt ausschließlich österreichisches Recht
unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen
Warenkauf (UNCISG). Die Anwendung des österreichischen
IPRG und sonstiger Kollisionsnormen ist ausdrücklich ausgeschlossen.
10.2 Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit
diesem Vertragsverhältnis insbesondere, einschließlich solcher
über dessen Zustandekommen, Verletzung, Aufl ösung oder
Nichtigkeit wird - je nach Streitwert - die ausschließliche Zuständigkeit
des Handelsgericht Wien vereinbart.
10.3 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Korneuburg
11. SONSTIGES
11.1 Etwaige mündliche Nebenabreden sind aufgehoben.
11.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz
oder teilweise unwirksam oder lückenhaft sein, so bleiben die
übrigen Bestimmungen in ihrer Wirksamkeit unberührt. Anstelle
einer unwirksamen Bestimmung gilt als vereinbart, was in rechtlich
zulässiger Weise der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich
am nächsten kommt.
11.3 Die Abänderung dieser Bedingungen oder der in ihnen vorgesehenen
Bestimmungen haben ausdrücklich und in Schriftform
zu folgen. Ein Abgehen von diesen oder anderen in diesen
Bedingungen enthaltenen Formerfordernissen bedarf einer
ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.